Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ophelia GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

 (1)  Allen Verträgen, Absprachen, Lieferungen und Leistungen der Firma Ophelia GmbH & Co. KG ("Ophelia") liegen folgende allgemeine Geschäfts­bedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern/Bestellern werden von Ophelia nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von Ophelia widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit Ophelia.

(2)  Alle Bestellungen, Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Ophelia bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ophelia. Auch der Verzicht auf die Schriftform kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen.

2. Vertragsabschluss

(1)  Jedes Angebot von Ophelia ist freibleibend und kann zeitlich begrenzt werden. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Ophelia erst durch die schriftliche Bestätigung von Ophelia zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Annahme der bei der Ophelia bestellten Waren oder Leistungen vom Besteller anerkannt werden.

(2)  Kostenvoranschläge, Systemanalysen, Projektunterlagen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen von Ophelia, die im Vorfeld eines Vertrags­abschlusses einem Besteller/Käufer überlassen werden dürfen weder anderweitig benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(3)  Aufträge nach vom Besteller/Käufer überlassenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben des Bestellers/Käufers werden von Ophelia ohne Prüfung einer eventuellen Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Sofern durch eine solche Auftragsdurchführung Eingriffe in fremde Rechte er­folgen sollten, die auf Anweisungen/Vorgaben des Bestellers/Käufers zurückgehen, haftet intern dafür ausschließlich der Besteller/Käufer; er hat insoweit Ophelia von allen Schäden/Forderungen Dritter freizustellen, insbesondere soweit sie in diesem Zusammenhang von Dritten gegen Ophelia geltend gemacht werden.

3. Liefertermine und Fristen

(1)  Liefertermine und Fristen sind stets freibleibend und nur dann verbindlich, wenn sie von Ophelia im Einzelfall schriftlich als Fixtermine bestätigt worden sind. Die Einhaltung eines jeden Liefertermins oder einer Frist durch Ophelia setzt voraus, dass Ophelia sämtliche von dem Besteller/Käufer zu beschaffenden Informationen und gegebenenfalls Genehmigungen rechtzeitig zugehen. Ist dies nicht der Fall oder beruht die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Ereignisse, die von Ophelia nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist entsprechend.

(2)  Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Besteller/Käufer übergegangen bzw. das bestellte Produkt/Leistung abgenommen ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Produktes/der Leistung auf die den Transport durchzuführende Person oder Einrichtung über. Dies gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel von Ophelia, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

(3)  Wird ein Liefertermin oder eine Frist um mehr als 6 Wochen überschritten und ist eine vom Besteller/Käufer danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Besteller/Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche des Bestellers/Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz von Seiten Ophelia vorliegt.

(4)  Ophelia ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

(5)  Sofern nicht anders vereinbart, ist Ophelia berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Bestellers/Käufers gegen Transport­gefahren aller Art zu versichern. Weder eine solche Versicherung, noch eine etwa vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Ophelia haben einen Einfluss auf den Gefahrenübergang gemäß Absatz 2.

(6)  Unvorhergesehene Ereignisse (wie z.B. höhere Gewalt, Unruhen, Transportverzögerungen, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie sonstige stö­rende Ereignisse) entbinden Ophelia für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten; dauern sie länger als sechs Wochen, ist Ophelia berechtigt, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufer sind in diesem Fall ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht.

4. Preise - Zahlungsbedingungen

(1)  Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und gegebenenfalls gesonderten Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Nachbestellungen des Bestellers/Käufers sind diese Preise nicht verbindlich. Preisangaben sind in der Regel Nettopreise frei Versandsteile. Alle Versandkosten, insbesondere Ver­packung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden Reise- und Übernachtungskosten.

(2)  Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen an Ophelia ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Dienst­leistungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen.

(3)  Ophelia ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit (Zahlungsziel ohne Mahnung), ansonsten ab Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.

(4)  Alle Forderungen von Ophelia einschließlich derjenigen, für die Wechsel oder Schecks akzeptiert oder für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn ein Besteller/Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig über längere Zeit einzelne Geschäftsbedingungen von Ophelia bei der Geschäftsabwicklung nicht einhält oder Ophelia nach Beginn der Geschäftsbeziehung eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers/Käufers bekannt wird. Darüber hin­aus ist in diesen Fällen Ophelia berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen besondere Sicherheitsleistung zu erbringen. Sind Vorauszahlungen oder besondere Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Besteller/Käufer nicht erbracht, kann Ophelia vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

5. Rücktritt

(1)  Ophelia räumt ihren Fachhandelspartnern ein Rückgaberecht für bestellte und gelieferte Produkte ein, die nicht den Spezifikationen oder Zusicherungen von Ophelia entsprechen. Dieses Rückgaberecht ist von den Fachhandelspartnern binnen sieben Tagen ab Anlieferung durch schriftliche Erklärung gegenüber Ophelia geltend zu machen. Danach gelten die gelieferten Produkte als mangelfrei angeliefert.

(2)  Ein generelles Rücktrittsrecht besteht im Übrigen nicht. Gestattet Ophelia dennoch auf Wunsch des Bestellers/Käufers einen Rücktritt vom Vertrag, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist ein angemessener Betrag als Aufwandsentschädigung und/Folgeschaden vom Besteller/Käufer zu tragen, der von Ophelia gesondert in Rechnung gestellt wird. Werden Geräte oder Programme speziell hergestellt, wird ein Rücktritt von Ophelia abgelehnt.

(3)  Tritt der Besteller/Käufer vor der Installation von Systemen wirksam zurück, so ist für bis dahin angefallene Arbeiten eine Rücktrittspauschale in Höhe von 5% des Warenwertes zuzüglich eines Entgelts für konkret angefallene Dienstleistungen von Ophelia (wie Programmierung, Konfiguration etc.) zu bezahlen.

(4)  Werden Systeme von Ophelia nach einer vorher vereinbarten Probestellung zurückgenommen, so sind neben den Transportkosten ein pauschaler Betrag in Höhe von 150,00 € + MwSt. bei einem Auftragswert in Höhe bis 8.000,00 € und in Höhe von 350,00 € + MwSt. bei einem Auftragswert über 8.000,00 € zu bezah­len.

6. Eigentumsvorbehalt

(1)  Ophelia behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Produkten bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsbeziehung entstandener und eventuell entstehender Forderungen vor.

(2)  Jede Verarbeitung der von Ophelia gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller/Käufer erfolgt für Ophelia, ohne dass Ophelia daraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindungen von im Eigentum von Ophelia stehenden Produkten mit anderen Waren steht Ophelia das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Ver­hältnis des Wertes der verarbeiteten Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsprodukte von Ophelia. Der Besteller/Käufer wird die im Allein- oder Miteigentum von Ophelia stehenden Vorbehaltsprodukte für Ophelia mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen

(3)  Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers/Käufers gestattet. Andere, die Rechte von Ophelia gefähr­dende Verfügungen (insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen) sind unzulässig.

(4)  Die dem Besteller/Käufer aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsprodukten entstehenden oder ihm aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, tritt dieser schon jetzt zur Sicherheit an Ophelia ab. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren,

(5)  gegebenenfalls auch nach einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren, so tritt er hiermit seine Ansprüche aus dem Kaufpreis daraus ab, soweit sie dem Wert des Eigentumsanteiles von Ophelia an dem Vorbehaltsprodukt entsprechen. Der Besteller/Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abge­tretenen Forderungen einzuziehen. Ophelia kann den Abnehmern des Bestellers/Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen.

(6)  Der Besteller/Käufer wird Ophelia jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an Ophelia abgetreten sind, erteilen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsprodukte wird der Besteller/Käufer auf das Eigentum von Ophelia hinweisen und Ophelia unverzüglich benachrichti­gen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller/Käufer.

(7)  Kommt der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist Ophelia jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; die Ausübung dieses Rechtes durch Ophelia gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern der Besteller/Käufer Kaufmann ist.

(8)  Ophelia wird die Sicherheiten auf Wunsch des Bestellers/Käufers bei einer längeren Geschäftsbeziehung insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderun­gen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Abnahme

(1)  Die Abnahme von speziellen Soft-/Hardware Produkten /Leistungen von Ophelia erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung durch Ophelia (gemeinsam mit dem Besteller / Käufer) nach der Installation oder unmittelbar vor der Übergabe an den Besteller/Käufer. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck von Ophelia entwickelten Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten/Leistungen feststellen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt Ophelia dem Besteller/Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte schriftlich mit; der Besteller/Käufer hat diese Mitteilung gesondert zu quittieren.

(2)  Bei allen anderen Produkten erfolgt die Abnahme durch den Käufer/Besteller bei der Anlieferung. Der Käufer/Besteller kann dabei die Abnahme nur in der Form widersprechen, dass er durch Schriftliche Erklärung gegenüber Ophelia unverzüglich nach Anlieferung der Produkte unter genauer Bezeichnung des Mangels diese zurückweist.

(3)  Soweit in der Auftragsbestätigung für die zu liefernden Produkte/Leistungen ein sechsmonatiger Vollservice durch Ophelia vereinbart/bestätigt wurde, hat dies auf die Abnahme selbst keinen Einfluss.

8. Gewährleistung

(1)  Ophelia gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Ophelia gewährleistet ferner, dass von ihr gelieferte Software mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Er­gebnisse trägt der Besteller/Käufer. Erfolgen der Gefahrenübergang bzw. Abnahmen für von Ophelia zu erbringende Lieferungen und/oder Leistungen zu unter­schiedlichen Zeitpunkten, so laufen auch unterschiedliche Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistung der Ophelia bezieht sich stets und ausschließlich auf die je­weils konkret gelieferte Ware und/oder erbrachte Leistung, auch wenn es sich dabei um eine Teillieferung und/oder Teilleistung handelt.

(2)  Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich die Gewährleistung von Ophelia auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von Ophelia. Für Waren, die Ophelia nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung daneben auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller; der Besteller/Käufer nimmt die Abtretung an. Softwarefehler, welche die bestimmungsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird Ophelia berichtigen und zwar nach ihrer Wahl und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers; dies gilt auch für den Fall, dass die gelieferte Software von Ophelia nicht selbst hergestellt wurde. Die im Zusammenhang mit der Gewährleistung von Ophelia bei dem Besteller/Käufer ausgebauten und ersetzten Teile gehen wieder in das Eigentum von Ophelia über, sofern es sich nicht um ein Vorbehaltsprodukt (vergl. §6) handelt.

(3)  Soweit Ophelia einen gerügten Mangel anerkennt, übernimmt sie die zum Zwecke der Nachbesserung anfallenden eigenen Kosten.  Der Besteller/Käufer gewährt Ophelia die zur Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit; verweigert der Besteller/Käufer diese Mitwirkung, ist Ophelia von der Gewährleistungsverpflichtung befreit. Verpflichtungen von Ophelia aus einer weitergehenden, in der Auftragsbestätigung zugesicherten Vollservice-Leistung bleiben davon unberührt.

(4)  Alle Gewährleistungsverpflichtungen von Ophelia für gelieferte Produkte erlöschen, wenn ohne Genehmigung von Ophelia daran Eingriffe, Änderungen, Nach­besserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Auch für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung der Pro­dukte nach Gefahrenübergang zurückzuführen sind, übernimmt Ophelia keine Gewährleistung.

(5)  Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungszeit.

(6)  Schlägt die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller/Käufer eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises verlangen. Kommt keine Einigung über die angemessene Höhe der Minderung zustande können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

(7)  Weitergehende Gewährleistungsansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.

(8)  Gewährleistungsansprüche gegen Ophelia verjähren spätestens 1 Jahr nach Übergang der Gefahr auf den Besteller/Käufer bzw. Abnahme.

(9)  Der Besteller/Käufer gestattet hierdurch Ophelia die sogenannte VPN-Einwahl. Dadurch erhält Ophelia die Möglichkeit, Fehlerbeseitigungen elektronisch durchzuführen. Verweigert der Besteller/Käufer diese sogenannte VPN-Einwahlmöglichkeit, ist Ophelia in diesem Falle zur Fehlerbeseitigung nur gegen Erstattung der dadurch verursachten zusätzlichen Kosten (Fahrtkosten, Reisezeit etc.) verpflichtet.

9. Schadensersatzansprüche

(1)  Schadensersatzansprüche gegen Ophelia sowie ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung sind ausgeschlossen; dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Die Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten unmittelbaren Sachschäden an der Ware (Man­gelschäden) und solche Mangelfolgeschäden, gegen die von Ophelia zugesicherten Eigenschaften den Besteller/Käufer gerade absichern sollen.

(2)  Ophelia haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass Ophelia deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Be­steller/Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(3)  Schadensersatzansprüche gegen Ophelia sind von dem Besteller/Käufer unverzüglich nach Eintritt eines Schadens dem Grunde nach bei Ophelia schriftlich anzumel­den und spätestens binnen einer Frist von 6 Monaten ab Eintritt des ersten Schadens beziffert bei der Ophelia anzumelden. Verspätet angezeigte oder be­zifferte Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

(4)  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für den Fall der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

10. Gewerbliche Schutzrechte

(1)  Ophelia stellt den Besteller/Käufer bei der Verletzung von deutschen, gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) durch ein Ophelia-Produkt von Schadensersatzansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei. Ophelia übernimmt für den Besteller/ Käufer gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern dieser Ophelia von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Ophelia alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbe­halten bleiben.

(2)  Sind gegen den Besteller/Käufer Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann Ophelia auf seine Kosten das betroffene Produkt auch in einem für den Besteller/ Käufer zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Wahlweise kann Ophelia zudem das Produkt zurücknehmen und den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines dem Alter des Produktes angemessenen Minderungsbetrages erstatten oder das Nutzungsrecht erwerben.

(3)  Ophelia ist von allen Verpflichtungen nach dieser Bestimmung freigestellt, falls die Ansprüche gemäß Absatz 1 auf besteller-/kundenseitig bereitgestellten Kunden­programmen oder Daten basieren oder darauf beruhen, dass das Produkt nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter andere als in der Leis­tungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird.

(4)  Weitergehende Verpflichtungen von Ophelia bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter bestehen gegenüber dem Besteller/Käufer nicht.

11. Software

(1)  Ophelia gewährt dem Besteller/Käufer ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht die erworbene Ophelia - oder Fremdsoftware zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, zu nutzen. Das Gleiche gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen. Alle sonstigen Rechte an der Software und an der Dokumentation einschließlich nachträglicher Ergänzungen bleiben bei Ophelia bzw. dem jeweiligen Softwarehersteller.

(2)  Der Besteller/Käufer hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation sowie etwaige Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung von Ophelia Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Absatz 1 gilt dafür ent­sprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit Ophelia.

(3)  Der Besteller/Käufer verpflichtet sich, den im Original enthaltenen besonderen Hinweis auf Urheberrechtsschutz (beispielweise Copyright-Vermerke) und andere Rechtsvorbehalte, auf anzufertigenden Kopien ebenfalls anzubringen.

12. Sonstiges

(1)  Der Besteller/Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus einem Vertrag mit Ophelia abzutreten, zu verpfänden oder sonst wie mit Rechten Dritter zu belasten.

(2)  Der Besteller/Käufer kann die aus einem Vertrag mit Ophelia resultierenden Rechte und Pflichten auch insgesamt nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Ophelia übertragen.

(3)  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen wirksam.

(4)  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - soweit nicht anders vereinbart - Bielefeld.

(5)  Für die Vertragsbeziehung zwischen Ophelia und dem Besteller/Käufer gilt Deutsches Bürgerliches Recht und Handelsrecht. UN-Kaufrecht gilt nicht.

 

Bielefeld, August 2009